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Gefahrgutbeauftragter

Seit 2001 muss jedes Unternehmen, welches Gefahrgut verpackt, versendet oder transportiert einen Gefahrgutbeauftragten bei der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle gemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, haftet der Geschäftsführende strafrechtlich und muss mit Konsequenzen rechnen. Unternehmen können jedoch auch von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, befreit sein. Dies zum Beispiel, wenn sie je Versand / Transport die sogenannte Freigrenze nicht überschreiten.

Der gemeldete Gefahrgutbeauftragte muss seine verantwortungsvolle Aufgabe gemäss Artikel 11 und 12 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ausführen. Neben einer abgelegten Prüfung benötigt er Fachwissen im Umgang mit den komplexen Regelwerken sowie eine gute Praxiserfahrung zur Umsetzung der Vorschriften in die tägliche Betriebspraxis. Wussten Sie, dass ein Unternehmen diese zeitaufwendige Aufgabe an Externe vergeben kann? Während nach Einführung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung viele Unternehmen eine interne Lösung suchten, bevorzugen in der Zwischenzeit immer mehr Unter- nehmen die externe Variante.

Ihr Nutzen

  • Kompetente Beratung, systematisches Vorgehen
  • Zusätzliches know how durch die Tätigkeit in unterschiedlichen Betrieben.
  • Wir bilden uns laufend weiter und geben unser Wissen an Sie und ihre Mitarbeiter weiter
  • Wir reduzieren das umfangreiche Regelwerk auf die Güter und Tätigkeiten, die sie transportieren resp. ausführen
  • Ihre Kapazitäten werden nicht blockiert, wir übernehmen die Fleissarbeit
  • Mitarbeiter können sich auf das tägliche Geschäft konzentrieren
  • Mitarbeiter werden miteinbezogen
  • Geringere Kosten